Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Schwenksbrunnen II“ in Westhausen
Der Gemeinderat der Gemeinde Westhausen hat am 18.12.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schwenksbrunnen II“ in Westhausen in der Fassung vom 26.06.2024/20.11.2024 als Satzung beschlossen.
Maßgebend für den Satzungsbeschluss sind:
Der Bebauungsplan „Schwenksbrunnen II“ in Westhausen bestehend aus
* den zeichnerischen Festsetzungen vom 26.06.2024
* den textlichen Festsetzungen einschließlich der Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften vom 26.06.2024/20.11.2024
* der Begründung vom 26.06.2024/20.11.2024
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht durchgeführt.
Der Bebauungsplan „Schwenksbrunnen II“ in Westhausen wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich (vergleiche § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO).
Er kann einschließlich seiner Begründung auf der Internetseite der Gemeinde Westhausen www.westhausen.de abgerufen werden. Der Bebauungsplan mit Begründung kann auch
beim Bürgermeisteramt Westhausen, Jahnstraße 2, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Westhausen, den 09. Januar 2025
gez. Markus Knoblauch
Bürgermeister
Gemeinde Westhausen
Ostalbkreis
Aufgrund § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Westhausen am 18. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen
Satzung über den Bebauungsplan
„Schwenksbrunnen II“ in Westhausen
vom 18. Dezember 2024
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schwenksbrunnen II“ in Westhausen ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes vom 26.06.2024.
§ 2
Bestandteile der Satzungen
Der Bebauungsplan besteht aus
* den zeichnerischen Festsetzungen vom 26.06.2024
* den textlichen Festsetzungen einschließlich der Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften vom 26.06.2024 / 20.11.2024
* der Begründung vom 26.06.2024 / 20.11.2024
§ 3
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Schwenksbrunnen II“ in Westhausen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Westhausen, den 19. Dezember 2024
Markus Knoblauch
Bürgermeister
Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverband (GVWV) Kapfenburg - Gesamtfortschreibung Flächennutzungsplan und Landschaftsplan 2040
Öffentliche Bekanntmachung Feststellungsbeschluss
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverbandes (GVWV) Kapfenburg hat am 29.04.2024 in öffentlicher Sitzung die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes festgestellt.
Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit Erlass vom 23.09.2024 Btgb-Nr. BLP-2023/009IV/41.1-621.31 SB., die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes des GVWV Kapfenburg aufgrund von § 6 (1) Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung sind:
- Begründung zur Gesamtfortschreibung
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage I
- Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan M 1 : 10 000
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage II
- Maßnahmenplan M 1 : 20 000
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage III
- Umweltbericht
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage IV
Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes des GVWV Kapfenburg wird gemäß § 6 (5) BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes mit Begründung, Umweltbericht, Maßnahmenplan und zusammenfassender Erklärung kann während den allgemeinen Öffnungszeiten
bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Rathaus, Obergeschoss, Zimmer 1, Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim
sowie
bei der Gemeindeverwaltung Westhausen, Rathaus, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.5, Jahnstraße 2, 73463 Westhausen
eingesehen werden.
Die Unterlagen werden auch auf folgenden Seiten ins Internet gestellt:
www.lauchheim.de/rathaus-service/lauchheim-aktuell
www.westhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen
Jedermann kann die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes wird nach § 4 (4) Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber dem Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverband der Stadt Lauchheim und der Gemeinde Westhausen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Lauchheim, den 24. Oktober 2024
gez. Andrea Schnele
Verbandsvorsitzende des GVWV Kapfenburg