Öffentliche Auslegung des Berichtsentwurfs zum Lärmaktionsplan Stufe 4 der Gemeinde Westhausen

Nach Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht ist nach § 47 a-f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verordnung zur Lärmkartierung (34. Bundesimmissionsschutzverordnung) für Hauptverkehrsstraßen eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die strategischen Lärmkarten sind für Ballungsräume über 100.000 Einwohner, für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (DTV = 8.200 Kfz/ 24 h, durchschnittlichen Tagesverkehr von Montag bis Sonntag, Mittelwert eines ganzen Jahres), für Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr sowie für Großflughäfen zu erstellen. Die Kartierung für die Haupteisenbahnstrecken wird zentral durch das Eisenbahnbundesamt erstellt.

 

Diesbezüglich wurden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Lärmkarten erstellt und veröffentlicht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse ergibt sich für die Gemeinde Westhausen die Notwendigkeit, die Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr im Bereich der Bundesstraßen B 29 und B 290 sowie der Bundesautobahn A 7 zu untersuchen bzw. zu bewerten.
 

Der Gemeinderat hat am 23. Oktober 2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Lärmaktionsplanes und dessen öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.

 

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Westhausen liegt in der Zeit von Freitag, 15. November 2024 bis einschließlich Montag, 16. Dezember 2024 beim Bürgermeisteramt Westhausen, Flur 1. OG, Jahnstraße 2, 73463 Westhausen während den Öffnungszeiten des Rathauses (Montag bis Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr, Montag 14.00 Uhr – 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr) öffentlich aus. Auch kann der Berichtsentwurf des Lärmaktionsplanes hier
Laermaktionsplan_Stufe_4_Gemeinde_Westhausen_Technischer_Bericht_oeffentliche_Auslegung.pdf 
im oben genannten Zeitraum eingesehen werden.

 

Stellungnahmen zum Entwurf können während der öffentlichen Auslegung, spätestens jedoch bis zum 16. Dezember 2024, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Westhausen, Jahnstraße 2, vorgebracht werden. Die Öffentlichkeit erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplanes mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.

 

Im weiteren Verfahrensablauf werden die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewertet und fließen in die Abwägung der eingegangenen Hinweise und Einwendungen ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Ein Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

Westhausen, den 04.11.2024

 

gez. Markus Knoblauch
Bürgermeister


Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverband (GVWV) Kapfenburg - Gesamtfortschreibung Flächennutzungsplan und Landschaftsplan 2040

Öffentliche Bekanntmachung Feststellungsbeschluss

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverbandes (GVWV) Kapfenburg hat am 29.04.2024 in öffentlicher Sitzung die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes festgestellt.

Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit Erlass vom 23.09.2024 Btgb-Nr. BLP-2023/009IV/41.1-621.31 SB., die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes des GVWV Kapfenburg aufgrund von § 6 (1) Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Maßgebend für die Genehmigung sind:

  1. Begründung zur Gesamtfortschreibung
    vom 29.04.2024
    - Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
    Beilage I
     
  2. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan M 1 : 10 000
    vom 29.04.2024
    - Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
    Beilage II
     
  3. Maßnahmenplan M 1 : 20 000
    vom 29.04.2024
    - Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
    Beilage III
     
  4. Umweltbericht
    vom 29.04.2024
    - Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
    Beilage IV

Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes des GVWV Kapfenburg wird gemäß § 6 (5) BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes mit Begründung, Umweltbericht, Maßnahmenplan und zusammenfassender Erklärung kann während den allgemeinen Öffnungszeiten

          bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Rathaus, Obergeschoss, Zimmer 1, Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim

sowie

          bei der Gemeindeverwaltung Westhausen, Rathaus, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.5, Jahnstraße 2, 73463 Westhausen

eingesehen werden.

Die Unterlagen werden auch auf folgenden Seiten ins Internet gestellt:

www.lauchheim.de/rathaus-service/lauchheim-aktuell
www.westhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen

Jedermann kann die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes wird nach § 4 (4) Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber dem Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverband der Stadt Lauchheim und der Gemeinde Westhausen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
 

Lauchheim, den 24. Oktober 2024

 

gez. Andrea Schnele
Verbandsvorsitzende des GVWV Kapfenburg